§ 18 FABaumPflPrV

Schriftliche Prüfung

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(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.

Suchhilfen: Fallaufgaben Klausur, Prüfungsformat schriftlich