§ 2 FäV
Anwendungsbereich
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Diese Verordnung regelt
- 1.
- den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
- 2.
- das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
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