Art 116 EWRAbkAG

Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen

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Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wortlaut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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