§ 13 EWPBG
Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
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(1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand.
- 1.
- die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung reduziert,
- 2.
- den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden verrechnet,
- 3.
- eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des Kunden zurücküberweist,
- 4.
- einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar und Februar 2023 nicht auslöst,
- 5.
- in der nächsten Rechnung ausgleicht oder
- 6.
- Kombinationen zweier oder mehrerer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt.
(3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.
(4) § 11 Absatz 1 Satz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kunden nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag in den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen nach dem 28. Februar 2023 unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.
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