§ 27 EWKFondsG

Einziehung

📖
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Suchhilfen: Sicherungsmaßnahme bei Verstoß, Einziehung von Beweismitteln, Gegenstandseizese bei Ordnungswidrigkeit, ziehung