§ 3 EVerkSiV
Beschleunigung der Ver- und Entladung
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Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.
Suchhilfen: Verladung beschleunigen, Entladung beschleunigen, Verladungsfrist überschreiten, Kosten Verladung, Kosten Entladung, Verladung durch Dritte, Entladung durch Dritte, Ver- und Entladefristen einhalten, ladung, schleunigen, schreiten, ladefristen, halten