§ 1 EVerkSiV – Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von den Eisenbahnen erbracht werden können.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EVerkSiV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 501 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Dezember 2015