§ 1 EUV
Anwendungsbereich
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Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.