§ 15 EUStAG
Einschränkung von Grundrechten
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Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Suchhilfen: Postgeheimnis einschränken, Fernmeldegeheimnis beschränken, Wohnungsdurchsuchung erlauben, schränken, lauben