Art 3 EuRHiISRÜbkErgVtrG
📖
↗ Links
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.