Art 5 EuRHiCHEÜbkErgVtrG
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Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Suchhilfen: Polizei Zuständigkeit, Ersuchen stellen, Auslandshilfe Polizei, innerstaatliche Zuständigkeit, Ersuchen nach Art IX, suchen