Art 2 EuRHiAUTÜbkErgVtrG

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Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels III insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.

Suchhilfen: Polizei Ersuchen stellen, Polizeiliche Anordnung beantragen, Polizeibehörde Zuständigkeit, Erteilung von Polizeianordnungen, Polizeibehörde Ersuchen nach Art III, suchen, ordnung, antragen, teilung