§ 34a EuRAG

Mitteilungspflichten

📖

Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. § 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

Suchhilfen: Datenübermittlung Rügeverfahren, Anwaltsgerichtliches Verfahren melden, Schutzwürdige Interessen Betroffener, Öffentliches Interesse Datenweitergabe, Mitteilungspflicht Behörden, fahren, hörden