§ 14 EuRAG

Nachweise

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Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

Suchhilfen: Kenntnisse deutsches Recht nachweisen, Auskünfte erteilen, Nachweise für Rechtsanwaltserlaubnis, Dokumente zur Zulassung einreichen, weisen, teilen, lassung, reichen