§ 7 EuPAG
Prüfungsentscheidung
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Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
Fußnoten
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)
Suchhilfen: Prüfungsentscheidung, Schriftliche Prüfung Ergebnis, Prüfungsleistung beurteilen, urteilen