§ 23 EuPAG
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen der Patentanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht berufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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