Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschrift
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Abschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
- § 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
- § 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen
- § 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
- § 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- § 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
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Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
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Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
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Unterabschnitt 2 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
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Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
- § 18 Übersetzung oder Transliteration
- § 19 Örtliche Zuständigkeit
- § 20 Anpassung eines ausländischen Titels
- § 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- § 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
- § 23 Vollstreckungsabwehrantrag
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