§ 10 EUAHiG
Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
↗ Links
- 1.
- in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Finanzbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
- 2.
- bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet von den Finanzbehörden durchgeführt werden, und
- 3.
- unter Einhaltung des deutschen Verfahrensrechts im Beisein eines zuständigen inländischen Bediensteten Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen.
(2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Absatz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 4 übermittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Informationen in den Unterlagen enthalten, zu denen die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
- 1.
- für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist und
- 2.
- das Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaates seinen Bediensteten gestattet.
(4) Befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Suchhilfen: Ausländische Finanzbeamte Aufenthalt, Informationsaustausch Finanzbehörden, Zugang ausländischer Steuerbehörden, Erlaubnis für ausländische Ermittler, Anfrage ausländischer Behörde, Prüfung durch ausländische Bedienstete