§ 11 EU/EWRHwV
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Absatz 1 Nummer 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
Suchhilfen: Meldepflicht Handwerk, Unvollständige Anzeige, Ordnungswidrigkeit Meldung, Handwerksanzeige Verstoß, Anzeigeversäumnis