§ 5 EU-FahrgRBusG
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
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Beförderer, ausführende Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,
- 1.
- die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 zu dulden und
- 2.
- die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Suchhilfen: Duldungspflicht Busunternehmen, Mitwirkungspflicht Beförderer, Behördenzugang Busbahnhof, Raum öffnen auf Verlangen, Unterstützung Behörde Verkehr, Vertretungs‑Pflicht im Busverkehr, langen, stützung