Art 43 EG-EStRG

Übergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz

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Soweit und solange die für die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen infolge der Änderung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurückbleiben, wird ein Übergangszuschlag gewährt. Ist der Anspruch auf einen Übergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.

Suchhilfen: Übergangszuschlag beantragen, Versorgungsberechtigte Zuschüsse, Übergangsleistung bei Gesetzesänderung, Zuschuss bei Wegfall von Kinderzuschlag, Anspruch auf Übergangszuschlag, Kinderzuschlag Rückstand, antragen, gangsleistung