§ 61 EStDV 1955

Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

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Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

Fußnoten

(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 11 +++)

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