§ 9 ESchG
Arztvorbehalt
Nur ein Arzt darf vornehmen:
- 1.
- die künstliche Befruchtung,
- 2.
- die Präimplantationsdiagnostik,
- 3.
- die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
- 4.
- die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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