§ 40 ESBO
Fahrgeschwindigkeit
- 1.
- für durchgehend gebremste Züge:80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm;
- 2.
- für Züge ohne durchgehende Bremse:50 km/h;
- 3.
- für Züge mit Rollfahrzeugen:30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm.
- 1.
- führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
- 2.
- bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.
(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.
(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.
(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.
- 1.
- bei dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm:
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 1,0
- 2.
- bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 0,75
- V = Geschwindigkeit in km/hR = Bogenhalbmesser in mü = Überhöhung in mm.
(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.
(9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.
Suchhilfen: Zuggeschwindigkeit begrenzen, maximale Zuggeschwindigkeit, Zuggeschwindigkeit Vorschrift, Geschwindigkeit bei Bahnübergang, Zuggeschwindigkeit bei Hilfszug, Geschwindigkeit für geschobene Züge, Zuggeschwindigkeit nach Bauart, grenzen