§ 9 ERVV

Änderung und Löschung

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(1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen.

(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.

Suchhilfen: Postfach ummelden, Postfach löschen, Behördenpostfach schließen, Sitzwechsel anzeigen, Elektronisches Postfach löschen, Änderung des Postfachs melden, Postfachinhaber Änderungen anzeigen, zeigen