§ 3 ERVV
Überschreitung der Höchstgrenzen
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Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger.
Suchhilfen: physischer Datenträger nutzen, Schriftsatz per Post senden, elektronische Übermittlung nicht möglich, Höchstgrenzen für Dokumentvolumen, Papierunterlagen statt E‑Mail, Dokumente auf Datenträger übermitteln, Grenzwertüberschreitung bei E‑Dokumenten, physische Übermittlung von Schriftsätzen, mittlung