§ 12 ERVV
Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs
↗ Links
(1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.
(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.
Suchhilfen: Postfachdaten ändern, Postfach löschen, Postfachinhaber Daten anpassen, Postfach Löschung veranlassen, Änderung von Postfachanschrift, Postfachinhaber Namensänderung, Postfach Sitzwechsel melden, Postfachdaten unverzüglich aktualisieren, passen, anlassen