§ 59 ZDG

Disziplinarmaßnahmen

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(1) Disziplinarmaßnahmen sind
1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Suchhilfen: Soldgruppe senken, Rückstufung Soldgruppe, Militärische Strafe, Nichtgewährung höherer Soldgruppe