§ 31 ZDG

Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

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Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.

Suchhilfen: Dienstunterkunft, Unterbringungspflicht, Verpflegungspflicht, Dienstwohnung, Mahlzeiten im Dienst, Unterkunftsvorschrift