§ 3 ERPWiPlanG 2026

Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

Suchhilfen: unvorhergesehene Ausgaben, Kosten plötzlich steigen, Nachtragsplan umgehen, Zusatzkosten ohne Genehmigung, Ausgaben über fünf Millionen, Rechtsverpflichtungen erfüllen, ERP‑Wirtschaftsplan ändern, gaben, gehen, satzkosten, füllen