§ 14 ErgThAPrV

Prüfungsunterlagen

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Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Suchhilfen: Einsicht Prüfung, Prüfung Dokumente erhalten, Prüfungsunterlagen Aufbewahrungsfrist, halten