§ 79 ERegG – Eisenbahninfrastrukturbeirat
(1) Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1.
- die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten,
- 2.
- der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
(2) Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ERegG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026