§ 54 ERegG – Nutzungsvertrag
Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
- 1.
- ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
- 2.
- die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ERegG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026