§ 32 ErdölBevG

Auflösung

📖

(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorratungsverbandes.

(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.

Suchhilfen: Erdölbevorratungsverband auflösen, Vermögen des Verbands übernehmen, Staat übernimmt Verbindlichkeiten, Auflösung des Verbands, Insolvenz des Verbands verhindern, Vermögensverwendung bei Auflösung, Verbindlichkeiten bei Auflösung, lösen, mögen, nehmen, bindlichkeiten, lösung, mögensverwendung