§ 8 ErbStG
Zweckzuwendungen
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Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.
Suchhilfen: Zweckbindung Erbschaft, Zweckgebundene Schenkung, Zuwendung mit Auflage, Zweckzuwendung verwenden, Erbschaft zweckgebunden, Zweckgebundene Zuwendung, Verwendung zweckgebundener Zuwendung, Zweckgebundene Zuwendungen, wendung, wenden, wendungen