Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze ▾
Alle Gesetze
Häufig gelesen
Zuletzt geöffnet
Suche
⚙
Gesetze
/
ErbbauRG
/
VI. – Schlußbestimmungen
Schlußformel ErbbauRG
☆
📖
Die Reichsregierung
← Zurück
§ 39
☰