§ 3 ErbbauRG

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Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.

Suchhilfen: Erbbaurecht übertragen, Erbbaurecht abtreten, Erbbaurecht Dritter, Erbbaurecht Veräußerung, Grundstückseigentümer Erbbaurecht, tragen, treten, äußerung