§ 8 EPSV

Beauftragung

(1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften.

(2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen.

Suchhilfen: Prüfsachverständiger beauftragen, Eisenbahn Prüfung beauftragen, technische Vorschriften prüfen, schriftliche Beauftragung Prüfer, Umfang Prüfung festlegen, Prüfung nationale Technikvorschriften, Eisenbahn Sicherheitsprüfung beauftragen, Prüfauftrag Eisenbahn, auftragen, schriften, auftragung