§ 13 EPSV
Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
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Wenn eine Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften oder den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der Prüfsachverständige,
- 1.
- ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit geführt worden ist,
- 2.
- ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem angestellt worden ist und ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der geltenden nationalen technischen Vorschriften oder
- 3.
- ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdungen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.
Suchhilfen: Risikoabschätzung Sicherheit, Nachweis gleiche Sicherheit, Referenzsystem Vergleich, Sicherheitsniveau erreichen, Risiko‑management Verfahren, Abweichungen technische Normen prüfen, Sicherheitsniveau Bewertung, Gefährdungen vertretbares Niveau, reichen, fahren, weichungen, wertung