§ 18 EPSPV
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
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Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.
Suchhilfen: Prüfungsergebnis archivieren, Prüfungsdokumente zehn Jahre, Prüfungsunterlagen löschen