§ 1 EPSPV

Ziel der Prüfung

📖

In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt.

Suchhilfen: Prüfsachverständiger Eisenbahn, Sachkundennachweis, Anerkennung Prüfsachverständiger, Ziel der Prüfung, Prüfling Qualifikation, Prüfung Sachkunde, Prüfungsziel, erkennung