§ 6 EpiAAppOAbwV
Übergangsregelung
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Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.
Fußnoten
(+++ § 6: Inkraft gem. Art. 4 Abs. 1 V v. 3.7.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 mWv 4.7.2020 +++)
Suchhilfen: Famulatur Fortsetzung, praktische Ausbildung Fortführung, Studierende Epidemie Regelung, Ausbildung bei Aufhebung Epidemie, praktisches Jahr Fortsetzung, Ausbildungsunterbrechung wegen Epidemie, setzung, bildung, führung, hebung, bildungsunterbrechung