§ 1 EntsorgÜG
Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
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Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:
Suchhilfen: Finanzierungspflicht Endlager, Entsorgungsfondzahlung, Beitrag Kernenergie, Umlage Standortauswahl, Kosten radioaktive Abfälle, Verpflichtung Betreiber Entsorgung, sorgungsfondzahlung, pflichtung, sorgung