§ 4 EntschRG
Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien zur Hälfte angerechnet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntschRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 20.12.2022 I 2759
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026