§ 5a EntschG
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen
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(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.
- 1.
- Kraftfahrzeuge,
- 2.
- Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie einer Liebhaberei dienende Gegenstände,
- 3.
- Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.
| 20 und mehr Jahren | 500 | |
| 15 - 19 Jahren | 1.000 | |
| 10 - 14 Jahren | 1.500 | |
| 5 - 9 Jahren | 2.000 | |
| 3 - 4 Jahren | 2.500 | |
| 0 - 2 Jahren | 3.000 | Deutsche Mark. |
Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.
(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungsgrundlage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines Berechtigten beträgt 40.000 Deutsche Mark.
(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Verlust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg nachgewiesen wird.
(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist, sind auf Antrag der bis 22. März 2001 gestellt werden kann, wieder aufzugreifen.
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