§ 31 EntschFinV

Anzeige- und Informationspflichten

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(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.

(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere
1.
Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,
2.
wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und
3.
Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.

(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.

Suchhilfen: Anzeigepflicht Kreditinstitut, Finanzsicherheiten melden, Rating Herabstufung melden, Zahlungsverpflichtung informieren, Entschädigungseinrichtung informieren, Aufsichtsrechtliche Veränderung melden, Risikoarme Schuldtitel melden, schädigungseinrichtung, änderung