§ 14 EnSTransV
Einsichtnahme
Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.
Suchhilfen: Online‑Verkehrsdaten abrufen, Verkehrsdatenauskunft, Datenschutz‑Einsicht, Verkehrsstatistik online ansehen, Internet‑Datenseite öffnen, rufen, sehen