§ 12 EnSTransV
Elektronische Datenbank
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(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.
(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.
(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben.
Suchhilfen: elektronische Zolldatenbank, Datenübermittlung an EU‑Kommission, Zollstatistik erfassen, Datenbank für Zollbehörden, Datenverarbeitung nach EU‑Vorgaben, Zollamtliche Dateneingabe, fassen