§ 10 EnSTransV
Datenübermittlung an die Kommission
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Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.
Suchhilfen: Meldung an Kommission, Zollstatistik melden, Daten an EU‑Behörde senden, Informationspflicht Zoll, Erhebung von Zoll‑daten, Weitergabe von Erhebungsdaten, Übermittlung von Statistikdaten, hebung, hebungsdaten, mittlung