§ 7 EnSiGEntschV

Folgen der Hinterlegung

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(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.

(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

Suchhilfen: Zahlungspflicht befreien, Auszahlung vereinbaren, Zahlungspflicht entfallen lassen, Einzahlungspflicht ausschließen, Zahlungsbefreiung durch Hinterlegung, Verzicht auf Zahlungspflicht, freien, zahlung, einbaren, fallen, schließen